Fehlende Deutschkenntnisse sind kein Grund, einen
Mietaufhebungsvertrag anzufechten. Wer einen solchen rechtlichen
Schritt tut, muss sich vorher über die Konsequenzen informieren. Das
entschied das Amtsgericht Wetzlar (Aktenzeichen: 38 C 1078/12).
Wetzlar (dapd). Fehlende Deutschkenntnisse sind kein Grund, einen
Mietaufhebungsvertrag anzufechten. Wer einen solchen rechtlichen
Schritt tut, muss sich vorher über die Konsequenzen informieren. Das
entschied das Amtsgericht Wetzlar (Aktenzeichen: 38 C 1078/12). Ein
Mieter, der solch einen Vertrag unterzeichnet hat, könne sich nicht
nachträglich darauf berufen, er habe den Vertragsinhalt wegen
fehlender Deutschkenntnisse nicht verstanden.
In dem Fall wollte der Vermieter die Wohnung verkaufen. Seine
Ehefrau sprach darüber mit der Mieterin, die schließlich einen
Aufhebungsvertrag unterzeichnete. Darin heißt es: „Die Parteien
vereinbaren, dass der Mietvertrag einvernehmlich zum 30.6.2012
aufgehoben wird. Die Wohnung ist zum o. g. Zeitpunkt in
vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.“
Die Mieterin wollte nicht ausziehen und focht den
Aufhebungsvertrag an, weil sie den Inhalt des Dokuments nicht
verstanden habe. Dieses Argument ließ das Gericht jedoch nicht
gelten. Der Umstand, dass die Mieterin mangels hinreichender
Kenntnisse der deutschen Sprache den Inhalt des Vertrags nicht
verstanden haben will, ist unerheblich. Der Mieterin war zuzumuten,
sich vor ihrer Unterschrift über den Inhalt des ihr vorgelegten
Vertragswerks kundig zu machen.
dapd.djn/T2013040500982/kaf/K2120/mwo
(Wetzlar)