Die meisten Studenten arbeiten nicht nur für ihren
Abschluss, sondern auch für ihren Lebensunterhalt: Der jüngsten
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zufolge haben zwei von
drei Studenten einen Nebenjob. Dies dürfte auch darauf
zurückzuführen sein, dass die Beschäftigung von Studenten aufgrund
von Ausnahmeregelungen bei der Sozialversicherung besonders
attraktiv ist.

Berlin (dapd). Die meisten Studenten arbeiten nicht nur für ihren
Abschluss, sondern auch für ihren Lebensunterhalt: Der jüngsten
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zufolge haben zwei von
drei Studenten einen Nebenjob. Dies dürfte auch darauf
zurückzuführen sein, dass die Beschäftigung von Studenten aufgrund
von Ausnahmeregelungen bei der Sozialversicherung besonders
attraktiv ist.

Ein Minijob bis zu einem Einkommen von 400 Euro monatlich (ab 1.
Januar 2013: 450 Euro) ist demnach für Studenten – ebenso wie für
„normale“ Arbeitnehmer – grundsätzlich sozialabgabenfrei. Wer mit
einer regelmäßigen Beschäftigung mehr als 400 Euro verdient, muss
zwar einen anteiligen Rentenversicherungsbeitrag zahlen, ist aber
beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Studium die Hauptbeschäftigung
bleibt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Arbeit höchstens 20
Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.

Zwtl.: Großzügigere Regelungen für befristete Studentenjobs

Noch großzügiger sind die Regeln für befristete Studentenjobs,
beispielsweise während der Semesterferien. So dürfen Studierende in
zwei Monaten beziehungsweise an 50 Arbeitstagen unbegrenzt viel
verdienen, ohne dass Sozialabgaben fällig werden. Wichtig ist
allerdings, dass die Befristung von vornherein feststehen muss.

Übrigens werden befristete Beschäftigungen, die länger als zwei
Monate dauern, nicht sofort voll versicherungspflichtig. Zwar müssen
ab einer Dauer von mehr als zwei Monaten Beiträge zur
Rentenversicherung entrichtet werden, für die Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung jedoch erst, wenn die befristete
Beschäftigung länger als 26 Wochen dauert.

Wichtig ist, dass diese Regelungen nur für Nebenjobs gelten,
nicht aber für Praktika oder die Beschäftigung im Rahmen eines
dualen Studiengangs. So ist der Verdienst während eines
Pflichtpraktikums immer von Sozialabgaben befreit, bei einem
freiwilligen Praktikum jedoch nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze.

Ausbildungsvergütungen für ein duales Studium sind demgegenüber
grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Auch die Ermäßigung
innerhalb der sogenannten Gleitzone (derzeit zwischen 401 und 800
Euro) gilt nicht.

Worauf Studenten und ihre Arbeitgeber achten müssen, hat die
Deutsche Rentenversicherung in der Kurzbroschüre „Tipps für
Studenten – Jobben und Studieren“ zusammengestellt.

dapd.djn/T2012110201482/rog/K2120/mwa

(Berlin)