Mieter müssen die Wartungskosten für ihre
Gasthermen bezahlen, auch wenn im Mietvertrag keine Höchstgrenze für
die Umlage vereinbart ist. Mit dem am Freitag bekannt gewordenen
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die Zahlungsklage eines
Vermieters aus Berlin endgültig Erfolg.
Karlsruhe (dapd). Mieter müssen die Wartungskosten für ihre
Gasthermen bezahlen, auch wenn im Mietvertrag keine Höchstgrenze für
die Umlage vereinbart ist. Mit dem am Freitag bekannt gewordenen
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die Zahlungsklage eines
Vermieters aus Berlin endgültig Erfolg.
Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Vermieter eine Firma mit
der jährlichen Wartung der Gastherme beauftragt und die Kosten
anteilig umlegt. Eine Höchstgrenze war allerdings nicht festgelegt.
Der BGH erklärte die Klausel nun für wirksam und verurteilte den
Mieter rechtskräftig zur Zahlung seines Anteils von 58,48 Euro.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 119/12)
dapd.djn/T2012121401756/uk/rad
(Karlsruhe)