Der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung von
Mängeln kann während der Mietzeit nicht verjähren. Er kann auch noch
nach Jahren die Reparatur von baulichen Mängeln verlangen. Das geht
aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: VIII ZR 104/09).
Karlsruhe (dapd). Der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung von
Mängeln kann während der Mietzeit nicht verjähren. Er kann auch noch
nach Jahren die Reparatur von baulichen Mängeln verlangen. Das geht
aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: VIII ZR 104/09).
Eine Mieterin verlangte, dass die über ihrer Wohnung liegende
Dachgeschosswohnung mit ausreichendem Schallschutz versehen wird.
Das Dachgeschoss war 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Jahr
2002 machte sie ihre Forderung das erste Mal geltend, dann noch
einmal 2006. Ein Beweissicherungsverfahren im Jahr 2007 ergab, dass
der Schallschutz tatsächlich unzureichend ist.
Die Vermieter wandten ein, der Anspruch sei verjährt. Dem folgte
der BGH nicht. Die Mieterin sei im Gebrauch der Wohnung durch den
unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt. Sie könne deshalb
Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen. Dieser
Anspruch sei während der Mietzeit unverjährbar.
dapd.djn/T2012062703788/kaf/K2120/mwo
(Karlsruhe)