Mietkautionen dürfen vom Vermieter nicht mit
anderen Forderungen außerhalb des Mietverhältnisses verrechnet
werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag
veröffentlichten Urteil klargestellt. Damit muss ein Vermieter aus
Berlin seinen ehemaligen Mietern rund 1.000 Euro Kaution plus Zinsen
zurückzahlen.

Karlsruhe (dapd). Mietkautionen dürfen vom Vermieter nicht mit
anderen Forderungen außerhalb des Mietverhältnisses verrechnet
werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag
veröffentlichten Urteil klargestellt. Damit muss ein Vermieter aus
Berlin seinen ehemaligen Mietern rund 1.000 Euro Kaution plus Zinsen
zurückzahlen.

Das Mietverhältnis endete bereits im Juni 2009. Der Vermieter gab
die Kaution aber nicht zurück, weil es noch angebliche
Gegenforderungen aus einem anderen Mietverhältnis gebe.

Der BGH lehnte das Zurückbehaltungsrecht jetzt in letzter Instanz
ab. Kautionen dienten nur der Absicherung des aktuellen
Mietverhältnisses. Auf die Frage, ob es tatsächlich offene
Forderungen aus einem früheren Mietverhältnis gab, kam es wegen des
Aufrechnungsverbots nicht an.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 36/12)

dapd.djn/T2012073001422/uk/pon

(Karlsruhe)