Arbeitnehmer können für bis zu zwei Jahre eine
Familienpflegezeit in Anspruch nehmen – wenn ihr Arbeitgeber
zustimmt. Die Neuregelung sieht vor, dass Beschäftigte mit
Pflegeverpflichtungen ihre Arbeitszeit befristet reduzieren, der
Lohn aber nicht voll, sondern nur um 50 Prozent der entfallenden
Stunden gekürzt wird.
Berlin (dapd). Arbeitnehmer können für bis zu zwei Jahre eine
Familienpflegezeit in Anspruch nehmen – wenn ihr Arbeitgeber
zustimmt. Die Neuregelung sieht vor, dass Beschäftigte mit
Pflegeverpflichtungen ihre Arbeitszeit befristet reduzieren, der
Lohn aber nicht voll, sondern nur um 50 Prozent der entfallenden
Stunden gekürzt wird. Auf diese Weise gewährt der Arbeitgeber ein
Darlehen, dass am Ende der Familienpflegezeit wieder abgearbeitet
wird.
Wie die Familienpflegezeit im Detail funktioniert und welche
Besonderheiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen,
erläutert das Bundessozialministerium im Internet unter
www.familien-pflege-zeit.de .
Dort finden sich unter anderem Merkblätter (Link Beschäftigte),
in denen die Konsequenzen der Familienpflegezeit für die Höhe der
Altersrente sowie die Funktionsweise der verpflichtend
abzuschließenden Berufsunfähigkeitsversicherung erläutert werden.
Außerdem gibt es auf der Seite einen Online-Rechner, mit dem sich
das Nettogehalt bei einer Arbeitszeitverkürzung ermitteln lässt.
dapd.djn/T2012063000802/rog/K2120/mwa
(Berlin)