Modedesigner können zwar grundsätzlich in die
Künstlersozialkasse (KSK) aufgenommen werden. Eine Versicherung ist
jedoch nicht möglich, wenn Entwürfe in der Regel selbst umgesetzt
und verkauft werden. Das stellte das Bundessozialgericht klar
(Aktenzeichen: B 3 KS 1/11 R).
Kassel (dapd). Modedesigner können zwar grundsätzlich in die
Künstlersozialkasse (KSK) aufgenommen werden. Eine Versicherung ist
jedoch nicht möglich, wenn Entwürfe in der Regel selbst umgesetzt
und verkauft werden. Das stellte das Bundessozialgericht klar
(Aktenzeichen: B 3 KS 1/11 R).
Damit gaben die Richter der Revision der beklagten KSK statt.
Diese hatte die Aufnahme einer Modedesignerin abgelehnt, da diese in
erster Linie die Wünsche von Kunden umsetze und daher eher eine
handwerklich tätige Maßschneiderin als Designerin sei.
Während die ersten Instanzen der Modedesignerin recht gegeben
hatten, legte das oberste Sozialgericht die Berufsbezeichnung eng
aus: Ein Designer muss demnach seine Entwürfe „ganz oder zumindest
überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen“ verwerten. Wer hingegen
nach eigenen Entwürfen selbst fertige oder im eigenen Namen
anfertigen lasse, sei mehr Produzent als Designer und könne daher
keine Versicherung durch die KSK verlangen.
dapd.djn/T2012070900663/rog/K2120/mwa
(Kassel)