Der Führerschein ist entzogen und eine Sperrfrist
für die Wiedererteilung verhängt. Doch damit ist das letzte Wort
noch nicht gesprochen. „Häufig ist eine Sperrfristverkürzung
möglich, wenn geeignete Schulungsmaßnahmen nachgewiesen werden“,
sagt Axel Uhle, Verkehrspsychologe beim TÜV Süd in München. Die
rechtliche Grundlage sei bundesweit einheitlich.
München (dapd). Der Führerschein ist entzogen und eine Sperrfrist
für die Wiedererteilung verhängt. Doch damit ist das letzte Wort
noch nicht gesprochen. „Häufig ist eine Sperrfristverkürzung
möglich, wenn geeignete Schulungsmaßnahmen nachgewiesen werden“,
sagt Axel Uhle, Verkehrspsychologe beim TÜV Süd in München. Die
rechtliche Grundlage sei bundesweit einheitlich. Allerdings
handelten die Länder jeweils unterschiedlich. Eine Verkürzung der
Sperrfrist von durchschnittlich zwei bis drei Monaten sei möglich.
Darüber hinaus hätten Teilnehmer von anerkannten Kursen eine
niedrigere Rückfallquote.
dapd.djn/T2012112101078/nom/K2120/mwa
(München)