Der Vermieter muss bei der Sanierung eines
Gebäudes den aktuellen Schallschutzstandard einhalten. Wenn er das
Gebäude nach der Sanierung im Mietvertrag einem neueren Baujahr
zuordnet, kann der Mieter den Standard dieses Baujahrs erwarten. Das
entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen: 531 C
49/11)

Hamburg (dapd). Der Vermieter muss bei der Sanierung eines
Gebäudes den aktuellen Schallschutzstandard einhalten. Wenn er das
Gebäude nach der Sanierung im Mietvertrag einem neueren Baujahr
zuordnet, kann der Mieter den Standard dieses Baujahrs erwarten. Das
entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen: 531 C
49/11)

In dem Fall verlangte der Mieter einer Wohnung einen verbesserten
Trittschallschutz. Das Haus war 1950 gebaut und im Jahr 2000
teilweise saniert worden. Bei Abschluss des Mietvertrags ordnete die
Vermieterin das Gebäude dem Baujahr 2000 zu. Der Trittschallpegel
lag aber deutlich über den Werten, die nach der im Jahr 2000
gültigen Fassung der DIN 4109 zulässig waren.

Die Vermieterin müsse einen verbesserten Trittschallschutz
herstellen, entschied das Gericht. Wenn ein Vermieter bauliche
Veränderungen vornehme, könne der Mieter erwarten, dass
Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur
Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.

dapd.djn/T2012101701184/kaf/K2120/mwo

(Hamburg)