Wer seinem Nachbarn seinen Außenwasseranschluss im
Garten für ein Bauvorhaben zur Verfügung stellt, kann bei einem
Schaden davon ausgehen, dass der Nachbar dafür haften muss. Das
entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 16
U 64/12).
Kiel (dapd). Wer seinem Nachbarn seinen Außenwasseranschluss im
Garten für ein Bauvorhaben zur Verfügung stellt, kann bei einem
Schaden davon ausgehen, dass der Nachbar dafür haften muss. Das
entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 16
U 64/12).
In dem Fall hatte ein Nachbar dem anderen gestattet, seinen
Außenwasserhahn zu nutzen, kurze Zeit später kam es jedoch zu einem
Wasserschaden beim Spender. Ob der Abschluss durch Frost oder einen
Produktfehler der Wasseruhr kaputt ging, war nicht mehr zu klären.
Nachdem die Gebäudeversicherung den Schaden von über 18.000 Euro
bezahlt hatte, wollte sie den Nachbarn in Regress nehmen. Der
weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen, weil er nicht
seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Es sei unklar, wie der
Schaden entstanden sei.
Das Gericht sah das anders. Es sei einzig im Interesse des
bauenden Nachbarn gewesen, den Anschluss für das Bauwasser zu
nutzen. Er habe damit als Nutznießer der nachbarlichen Gefälligkeit
alle Schäden auszugleichen, die aus der Nutzung und der damit
geschaffenen erhöhten Gefahr resultieren – selbst wenn diese Schäden
durch bloßen Zufall eingetreten sein sollten.
dapd.djn/T2012121302206/ome/K2120/rad
(Kiel)