Wer seinen Autoschlüssel am Arbeitsplatz
unbeaufsichtigt lässt, kann beim Diebstahl seines versicherten
Wagens auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben. Das
Oberlandesgericht Koblenz stellte in einer am Freitag
veröffentlichten Entscheidung fest, dass die Mitarbeiterin eines
Seniorenheims ihre Schlüssel hätte einschließen müssen. Die Berufung
der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Koblenz (dapd). Wer seinen Autoschlüssel am Arbeitsplatz
unbeaufsichtigt lässt, kann beim Diebstahl seines versicherten
Wagens auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben. Das
Oberlandesgericht Koblenz stellte in einer am Freitag
veröffentlichten Entscheidung fest, dass die Mitarbeiterin eines
Seniorenheims ihre Schlüssel hätte einschließen müssen. Die Berufung
der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Der Wagen der Frau war im April 2010 gestohlen worden, nachdem
sie einen Korb mit den Schlüsseln abends an ihrem Arbeitsplatz für
längere Zeit aus den Augen gelassen hatte. Das Auto wurde später
stark beschädigt gefunden. Der Schaden betrug rund 7.000 Euro. Die
Versicherung erstatte aber nur die Hälfte des Geldes. Zurecht, wie
die Koblenzer Richter nun entschieden. Die Frau hätte die
Möglichkeit gehabt, die Schlüssel in einem abschließbaren Spind
aufzubewahren. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig gewesen.
(Aktenzeichen 10 U 1292/11 – Beschlüsse vom 14. Mai und 9. Juli
2012)
(Veröffentlichung des OLG zur Entscheidung:
http://url.dapd.de/zpXAcz )
dapd.djn/T2012083101806/gna/ph/
(Koblenz)