Endlich ist es soweit. Das eigene Haus ist fertig,
alle Innenarbeiten sind erledigt. Nach dem monatelangen Baustress
freuen sich nun alle auf die neue Wohnung. Doch der Umzug darf nicht
überstürzt werden. „Ohne offizielle Bauabnahme sollte niemand
einziehen“, warnt Rainer Huhle, Geschäftsführer des
Bauherren-Schutzbundes. „Denn damit nimmt er das Bauwerk
gleichzeitig mängelfrei ab.“
Berlin (dapd). Endlich ist es soweit. Das eigene Haus ist fertig,
alle Innenarbeiten sind erledigt. Nach dem monatelangen Baustress
freuen sich nun alle auf die neue Wohnung. Doch der Umzug darf nicht
überstürzt werden. „Ohne offizielle Bauabnahme sollte niemand
einziehen“, warnt Rainer Huhle, Geschäftsführer des
Bauherren-Schutzbundes. „Denn damit nimmt er das Bauwerk
gleichzeitig mängelfrei ab.“
Es kommt in der Baupraxis öfter vor, dass Häuser rechtlich als
abgenommen gelten, obwohl der Auftraggeber sich dessen nicht bewusst
ist, so die Erfahrung des Verbraucherschutzvereins „wohnen im
eigentum“. Das ist beispielsweise schon der Fall, wenn der
Unternehmer bei einem normalen Bauvertrag eine Frist für die Abnahme
setzt und der Kunde sie einfach verstreichen lässt. Zahlt der Kunde
den restlichen Werklohn ohne Vorbehalt, gibt er ebenfalls zu
erkennen, dass er den Bau übernimmt.
Zwtl.: Schritt mit weitreichenden Folgen
Die Bauabnahme darf aber nicht unterschätzt werden, denn sie ist
der wichtigste Rechtsakt nach der Unterzeichnung des Bauvertrages.
Fehler bei der Abnahme können die Bauherren teuer zu stehen kommen.
„Manche Bauunternehmer behaupten, das sei bloß eine Formalie, aber
tatsächlich hat dieser Schritt weitreichende rechtliche Folgen“,
erklärt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von „wohnen im
eigentum“.
Mit der Abnahme erfolgt die Übergabe des Bauwerks an den
Bauherren. Dieser erkennt es damit als im Wesentlichen
vertragsgerecht an. Es erlischt der Erfüllungsanspruch gegenüber dem
Bauunternehmer und es entstehen Gewährleistungsansprüche. Das
bedeutet, dass sich die Beweislast umkehrt. Ab diesem Zeitpunkt muss
der Bauherr dem Unternehmer alle Mängel nachweisen. „Wenn sich zum
Beispiel das Parkett verzieht, muss bis zur Abnahme der Parkettleger
beweisen, dass der Grund nicht sein schlechtes Holz oder Fehler bei
der Versiegelung sind“, erklärt Heinrich. Nach der Abnahme ist es
dann Sache des Bauherren, nachzuweisen, dass der Handwerker für den
Mangel verantwortlich ist und nicht etwa seine falsch eingestellte
Fußbodenheizung.
Zwtl.: Abnahme muss förmlich sein
Bauherren sollten also immer auf einer förmlichen Bauabnahme
bestehen und diese schon im Bauvertrag fest vereinbaren. Dabei ist
es sinnvoll, einen eigenen Sachverständigen mitzubringen, rät der
Verband Privater Bauherren. Der findet auch versteckte Mängel, weil
er aus Erfahrung weiß, wo er sie suchen muss.
In Abnahmeprotokoll müssen alle Mängel aufgelistet werden, auch
solche, die bereits früher festgestellt, aber noch nicht beseitigt
wurden. Es ist sinnvoll, bereits vor dem Tag der offiziellen Abnahme
mit einem Experten das ganze Haus genau unter die Lupe zu nehmen,
damit unter Zeitdruck keine Mängel übersehen werden. „Wichtig ist,
dass der Bauherr für Mängel, die bei der Abnahme bekannt sind, einen
Vorbehalt anmeldet“, sagt Heinrich. „Sonst verliert er den Anspruch
auf ihre Beseitigung.“
Zwtl.: Bauabnahme legt Mängel bloß
Nach der Bauabnahme muss das Haus komplett bezahlt werden. Bis
alle im Abnahmeprotokoll aufgelisteten Mängel fristgemäß beseitigt
sind, hat der Kunde aber ein Zurückbehaltungsrecht. „Er kann das
Doppelte der voraussichtlich dafür nötigen Kosten von seiner
Schlusszahlung einbehalten“, erklärt Heinrich. „Diese Möglichkeit
sollte er auch nutzen.“
Erfahrungsgemäß kommen bei der Bauabnahme viele Mängel ans
Tageslicht. Trotzdem darf der Bauherr die Abnahme nicht einfach
verweigern. Dazu ist er nur bei schweren Mängeln berechtigt. Das
sollte er dann aber auch tun, denn sonst treten die Wirkungen der
Abnahme ein. Im Protokoll sollte dann gleich ein weiterer
Abnahmetermin festgelegt werden, bis zu dem alle Mängel beseitigt
sein müssen.
dapd.djn/T2012091302235/kaf/K2120/mwo
(Berlin)