An der Weihnachtsfeier im Betrieb scheiden sich
die Geister: Die einen freuen sich darauf, die anderen würden gern
verzichten. Fest steht jedoch, dass die Weihnachtsfeier weder für
die Mitarbeiter noch für den Chef eine Pflichtveranstaltung ist –
zumindest juristisch betrachtet.

Berlin (dapd). An der Weihnachtsfeier im Betrieb scheiden sich
die Geister: Die einen freuen sich darauf, die anderen würden gern
verzichten. Fest steht jedoch, dass die Weihnachtsfeier weder für
die Mitarbeiter noch für den Chef eine Pflichtveranstaltung ist –
zumindest juristisch betrachtet.

Wer seine vorweihnachtliche Freude lieber nicht mit den Kollegen
teilen will, kann einfach zu Hause bleiben. Das gilt auch dann, wenn
Vorgesetzte das Erscheinen auf dem Fest mehr oder weniger
ausdrücklich erwarten. Um den Schein zu wahren und nicht als
unkollegial abqualifiziert zu werden, sollten sich Feierverweigerer
eine gute Ausrede parat legen, arbeitsrechtliche Konsequenzen müssen
sie nicht befürchten.

Findet die Feier allerdings während der Arbeitszeit statt, müssen
sich die nicht mitfeiernden Beschäftigten am Arbeitsplatz einfinden.
Ist dies nicht möglich, dürfen Mitarbeiter mit Zustimmung des
Vorgesetzten nach Hause gehen, wie die Gewerkschaft Verdi im
Internet erläutert. Einen Urlaubstag beziehungsweise Überstunden auf
dem Zeitkonto müssen sie nach Gewerkschaftsangaben nicht opfern.

Zwtl.: Private Feier kann Nachteile haben

Ebenso freiwillig wie die Teilnahme ist aber auch die Ausrichtung
einer Weihnachtsfeier. Unternehmen müssen weder eine Feier
finanzieren noch ihre Angestellten für das Fest freistellen.

Natürlich können Arbeitnehmer auch ohne Vorgesetzte feiern,
allerdings wird dann aus dem Betriebsfest eine rein private
Veranstaltung. Das muss zwar der Stimmung nicht unbedingt schaden,
kann aber andere Nachteile haben: Verletzt sich ein Arbeitnehmer
während oder auf der Rückfahrt von der privaten Feier, kommt die
gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Folgen auf. Das gilt
übrigens auch dann, wenn zur Weihnachtsfeier nicht alle Kollegen im
Betrieb oder der Abteilung eingeladen waren.

Ist der Chef zwar eingeladen, kann aber unvorhergesehen doch
nicht mitfeiern, bleibt die Feier ein Betriebsfest. Grundsätzlich
keinen Versicherungsschutz haben Familienangehörige und mitfeiernde
Gäste.

dapd.djn/T2012113001696/rog/K2120/mwo

(Berlin)