„Noname“-Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen
dürfen in Deutschland weiter ohne Auflagen verkauft werden. Das
Düsseldorfer Oberlandesgericht lehnte am Donnerstag im Eilverfahren
Patentklagen des Nestlé-Konzerns ab, mit denen der Schweizer
Lebensmittelriese zwei Wettbewerber am Verkauf ihrer deutlich
preiswerteren Nachahmerprodukte in der Bundesrepublik hindern
wollte.

Düsseldorf (dapd). „Noname“-Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen
dürfen in Deutschland weiter ohne Auflagen verkauft werden. Das
Düsseldorfer Oberlandesgericht lehnte am Donnerstag im Eilverfahren
Patentklagen des Nestlé-Konzerns ab, mit denen der Schweizer
Lebensmittelriese zwei Wettbewerber am Verkauf ihrer deutlich
preiswerteren Nachahmerprodukte in der Bundesrepublik hindern
wollte.

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, patentrechtlich
geschützt sei allein die Technik der Kaffeemaschinen, nicht aber der
Aufbau der Kaffeekapseln. Die Kaffeemaschinen dürften deshalb mit
Fremdkapseln genutzt und solche Fremdkapseln auch von Nestlé-Rivalen
vertrieben werden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. Das
letzte Wort im Rechtsstreit um die Nespresso-Kapseln ist damit aber
noch nicht gesprochen. Denn neben den nun abgeschlossenen
einstweiligen Verfügungsverfahren sind beim Düsseldorfer Landgericht
auch noch zwei Hauptsacheverfahren gegen die Nachahmerprodukte
anhängig.

Nestlé wollte in den Eilverfahren die eidgenössischen
Konkurrenten Betron und Ethical Coffee Company (ECC) dazu zwingen,
die Packungen mit großen Warnhinweisen zu versehen, dass die Kapseln
für viele Nespresso-Maschinen ungeeignet seien. Dies wäre nach
Auffassung der Konkurrenten aber de facto einem Verkaufsverbot
gleichgekommen.

Der Kapselstreit wird erbittert geführt, geht es doch um einen
Wachstumsmarkt mit hohen Gewinnspannen. Nestlé macht mit seinen von
Hollywoodstar George Clooney beworbenen edlen Kaffeekapseln aus
Aluminium inzwischen Milliardenumsätze und hohe Gewinne.

dapd.djn/T2013022151221/re/pon

(Düsseldorf)