Wer einen Arzttermin absagt, ist nicht dazu
verpflichtet, dem Arzt Schadenersatz zu zahlen, weil dieser dann
keine Behandlung abrechnen kann. Das entschied das Amtsgericht
Bremen (Aktenzeichen: 9 C 0566/11). Dabei sei es unerheblich, ob bei
Vereinbarung des Termins darauf hingewiesen wurde, dass eine Absage
kostenpflichtig sein kann, befand das Gericht.
Bremen (dapd). Wer einen Arzttermin absagt, ist nicht dazu
verpflichtet, dem Arzt Schadenersatz zu zahlen, weil dieser dann
keine Behandlung abrechnen kann. Das entschied das Amtsgericht
Bremen (Aktenzeichen: 9 C 0566/11). Dabei sei es unerheblich, ob bei
Vereinbarung des Termins darauf hingewiesen wurde, dass eine Absage
kostenpflichtig sein kann, befand das Gericht. Im Fall einer Absage
sei noch kein Vertragsverhältnis entstanden, das eine solche
Zahlungsverpflichtung auslösen und begründen könnte.
dapd.djn/T2012090501718/ome/K2120/mhs
(Bremen)