Vom Arbeitseinkommen bleiben ab 1. Juli mindestens
1.045 Euro vor einer Zwangsvollstreckung geschützt. Wie das
Bundesjustizministerium mitteilte, steigt die Pfändungsfreigrenze zu
diesem Datum um gut 16 Euro. Damit soll sichergestellt werden, dass
Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr
Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten
erfüllen können.
Berlin (dapd). Vom Arbeitseinkommen bleiben ab 1. Juli mindestens
1.045 Euro vor einer Zwangsvollstreckung geschützt. Wie das
Bundesjustizministerium mitteilte, steigt die Pfändungsfreigrenze zu
diesem Datum um gut 16 Euro. Damit soll sichergestellt werden, dass
Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr
Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten
erfüllen können.
Höhere Freigrenzen gelten für Schuldner, die gesetzliche
Unterhaltspflichten haben. Für die erste unterhaltspflichtige Person
steigt die Freigrenze den Angaben zufolge um 393,30 Euro, für die
zweite bis fünfte Person um jeweils weitere 219,12 Euro. Wenn
Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien
Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter
Anteil.
Die genauen Werte sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
2013 aufgeführt, die auf der Webseite des Bundesjustizministeriums
unter http://url.dapd.de/YF2S9s verfügbar ist.
dapd.djn/T2013040801380/rog/K2120/mwa
(Berlin)