Ein katholisches Krankenhaus darf die Einstellung
eines Krankenpflegers nicht davon abhängig machen, dass dieser
Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist.

Aachen (dapd). Ein katholisches Krankenhaus darf die Einstellung
eines Krankenpflegers nicht davon abhängig machen, dass dieser
Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Wird ein nicht-gläubiger
Bewerber abgelehnt, obwohl er für die ausgeschriebene Stelle
qualifiziert ist, verstößt dies nach einem Urteil des
Arbeitsgerichts Aachen (Aktenzeichen: 2 Ca 4226/11) gegen das
Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG).

Damit sprachen die Richter einem Kläger eine Entschädigung zu,
der sich erfolglos auf eine Stelle als Intensivpfleger beworben
hatte. Ein kirchlicher Arbeitgeber könne nur dann die Mitgliedschaft
in einer Religionsgemeinschaft verlangen, wenn es um die Besetzung
einer leitenden Position oder einer Stelle mit seelsorgerischen oder
pädagogischen Aufgaben gehe. Bei allen übrigen Stellen reiche es der
kirchlichen Dienstordnung zufolge aus, wenn Bewerber ihre Arbeit
gewissenhaft, qualifiziert und in Übereinstimmung mit „den Zielen
der Einrichtung“ erfüllten.

Allerdings hielten die Richter als Entschädigung nicht die
verlangten drei Bruttomonatsgehälter für angemessen, sondern nur ein
Gehalt. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Verstoß des
Arbeitgebers gegen das AGG wegen „der schwierigen und weitgehend
ungeklärten Rechtslage“ nicht als gravierend einzustufen sei.

dapd.djn/T2012121701366/rog/K2120/mwa

(Aachen)