Kann ein Polizeibeamter sein
Überstundenkonto wegen einer Erkrankung vor der Pensionierung nicht
mehr abbauen, hat er die Mehrarbeit umsonst geleistet. Ein Anspruch
auf Auszahlung besteht nicht, wie aus einem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervorgeht (Aktenzeichen 2 A
10626/12.OVG).

Koblenz/Berlin (dapd). Kann ein Polizeibeamter sein
Überstundenkonto wegen einer Erkrankung vor der Pensionierung nicht
mehr abbauen, hat er die Mehrarbeit umsonst geleistet. Ein Anspruch
auf Auszahlung besteht nicht, wie aus einem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervorgeht (Aktenzeichen 2 A
10626/12.OVG).

In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des
Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweist, war der klagende Beamte
vor seiner Pensionierung rund anderthalb Jahre durchgehend krank.
Einen Monat vor Eintritt in den Ruhestand beantragte er die
Vergütung für 341 Überstunden, für die er wegen seiner Erkrankung
keinen Freizeitausgleich mehr in Anspruch nehmen konnte.

Die Richter befanden jedoch, dass Beamte grundsätzlich dazu
verpflichtet seien, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse dies erforderten. Ein Ausgleich der Mehrarbeit müsse in
der Regel durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres erfolgen.

Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen
nicht möglich sei, könne stattdessen eine Vergütung gezahlt werden.
Eine Erkrankung rechtfertige hingegen keine Auszahlung der
aufgelaufenen Stunden, betonten die Richter.

dapd.djn/T2013031401050/rog/K2120/mwa

(Koblenz/Berlin)