Eine private Krankenversicherung muss die Kosten
für den Aufenthalt eines Patienten in einer Privatklinik nicht
tragen, wenn sie die Kostenübernahme nicht ausdrücklich zugesagt
hat. Das entschied das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen: 49 C
144/12).
Gießen (dapd). Eine private Krankenversicherung muss die Kosten
für den Aufenthalt eines Patienten in einer Privatklinik nicht
tragen, wenn sie die Kostenübernahme nicht ausdrücklich zugesagt
hat. Das entschied das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen: 49 C
144/12).
In dem Fall hatte eine Versicherte sich zur Behandlung eines
Erschöpfungssyndroms in eine Privatklinik begeben. Der Versicherer
weigerte sich jedoch, die Kosten für den stationären Aufenthalt zu
übernehmen, weil es sich um ein Sanatorium handelte. Für solche
Aufenthalte waren Leistungen laut den Versicherungsbedingungen nur
in Ausnahmefällen und auch nur mit ausdrücklicher Zusage des
Versicherers vorgesehen.
Die Frau ließ sich trotzdem dort behandeln und wollte die
Kostenübernahme einklagen – ohne Erfolg. Das Gericht vermochte nicht
zu erkennen, dass der Versicherer willkürlich gehandelt habe, als er
die Leistung nicht zusagen wollte.
Das aber hatte die Versicherte behauptet und darauf hingewiesen,
dass es in ihrem Fall keine andere Therapie gegeben habe. Das
Gericht stellte sich aber auf den Standpunkt, dass es dem
Versicherer nach den Bedingungen offenstand, die Leistungen
zuzusagen oder nicht. Dass die Frau nur durch den Aufenthalt in der
Privatklinik geheilt werden konnte, blieb vor Gericht zudem
unbewiesen.
dapd.djn/T2012100802949/ome/K2120/mhs
(Gießen)