Bauherren sollten ihre aus Gefälligkeit auf der
Baustelle mithelfenden Verwandten und Freunde gegen Unfallrisiken
privat versichern. Eine gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei
einem Unfall nicht, wie die Württembergische Versicherung unter
Berufung auf ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen:
S 1 U 2650/11) mitteilte.
Stuttgart (dapd). Bauherren sollten ihre aus Gefälligkeit auf der
Baustelle mithelfenden Verwandten und Freunde gegen Unfallrisiken
privat versichern. Eine gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei
einem Unfall nicht, wie die Württembergische Versicherung unter
Berufung auf ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen:
S 1 U 2650/11) mitteilte.
Wenn Bauherren auf ihrer Baustelle Helfer beschäftigen, müssen
sie ihr Bauvorhaben bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anzeigen. Über diese
ist jedoch nur versichert, wer als Hilfskraft in
arbeitnehmerähnlicher Form für den Bauherrn tätig ist.
Im entschiedenen Fall half ein Zimmermann einem befreundeten
Lehrer ohne Entgelt beim Bau eines Carports. Dabei verletzte er sich
mit einer Kreissäge am rechten Oberschenkel. Die
Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall
an und verweigerte Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die dagegen beim Sozialgericht erhobene Klage
blieb erfolglos. Der Zimmermann habe aus Gefälligkeit geholfen und
sei damit nicht einem Arbeitnehmer gleichzustellen, begründete das
Gericht die Entscheidung.
dapd.djn/T2013012801288/mwo/mwa
(Stuttgart)