Private Krankenversicherer müssen für eine
Intensivpflege in den eigenen vier Wänden aufkommen, wenn ein
Patient sie benötigt, um nicht an den Folgen einer chronischen
Bronchitis zu ersticken. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm
(Aktenzeichen: I-20 W 29/11). Schließt der Vertrag solche Leistungen
aus, ist die entsprechende Regelung unzulässig.
Hamm (dapd). Private Krankenversicherer müssen für eine
Intensivpflege in den eigenen vier Wänden aufkommen, wenn ein
Patient sie benötigt, um nicht an den Folgen einer chronischen
Bronchitis zu ersticken. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm
(Aktenzeichen: I-20 W 29/11). Schließt der Vertrag solche Leistungen
aus, ist die entsprechende Regelung unzulässig.
dapd.djn/T2012081003074/ome/k2120/ph
(Hamm)