Eine private Krankenversicherung muss einem
gesunden Versicherten die Kosten einer Gendiagnostik aus
Vorsorgegründen nicht erstatten. Das geht aus einer Entscheidung des
Landgerichts Stuttgart (Aktenzeichen: 13 S 131/12) hervor. In dem
Fall hatte eine Versicherte wegen früherer Krebserkrankungen von
Familienangehörigen die Sorge, selbst genetisch gefährdet zu sein.
Stuttgart (dapd). Eine private Krankenversicherung muss einem
gesunden Versicherten die Kosten einer Gendiagnostik aus
Vorsorgegründen nicht erstatten. Das geht aus einer Entscheidung des
Landgerichts Stuttgart (Aktenzeichen: 13 S 131/12) hervor. In dem
Fall hatte eine Versicherte wegen früherer Krebserkrankungen von
Familienangehörigen die Sorge, selbst genetisch gefährdet zu sein.
Deshalb entschloss sie sich zu einer Gendiagnostik und wollte die
Kosten von ihrer privaten Krankenversicherung ersetzt bekommen.
Die wollte jedoch nicht zahlen, weil es sich beim
Diagnoseverfahren weder um eine erstattungsfähige Heilbehandlung
noch um eine Vorsorgebehandlung handelte, deren Kosten übernommen
werden müssten. Vor Gericht bekam die Versicherung recht. Der
Kostenersatz für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung setzt
eine Erkrankung voraus, die bei der Frau nicht vorlag.
Vorsorgeuntersuchungen sind ebenfalls nur dann zu erstatten, wenn
sie zu den gesetzlich eingeführten Programmen gehören, was bei der
Gendiagnostik nicht der Fall war.
dapd.djn/T2013021401802/ome/K2120/rad
(Stuttgart)