Auch eine rein private Verabredung kann im Rahmen
einer Geschäftsreise unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stehen. Das gilt nach einem Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen jedenfalls dann, wenn die
private Verabredung nur einen kleinen Teil der Geschäftsreise
ausmacht (Aktenzeichen: L 3 U 28/12).
Celle (dapd). Auch eine rein private Verabredung kann im Rahmen
einer Geschäftsreise unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stehen. Das gilt nach einem Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen jedenfalls dann, wenn die
private Verabredung nur einen kleinen Teil der Geschäftsreise
ausmacht (Aktenzeichen: L 3 U 28/12).
In dem Fall sprachen die Richter dem Kläger, einem
Innenarchitekten, eine Entschädigungsleistung der Unfallversicherung
zu. Der Kläger hatte für seinen Arbeitgeber eine mehrtägige
Geschäftsreise unternommen. Nach einer Besprechung traf sich der
Kläger mit seiner späteren Ehefrau zum Abendessen. Auf dem Rückweg
zu seinem Hotel verunglückte er mit dem Pkw und wurde schwer
verletzt.
Laut Urteil musste die Unfallkasse haften, da die Unfallfahrt in
Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit stand. Der
Kläger habe sich wieder in sein Hotel begeben, um an den nächsten
Tagen weitere Geschäftstermine in der Umgebung wahrzunehmen. Das
wenige Stunden dauernde Treffen mit seiner Verlobten falle im
Verhältnis zu der Gesamtgeschäftsreise kaum ins Gewicht.
Nach Auffassung des Gerichts würde der Unfallversicherungsschutz
unangemessen verkürzt, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt
aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.
Bei mehrtägigen Geschäftsreisen könne eine private Unterbrechung von
einigen Stunden oder sogar von mehr als einem Tag unschädlich sein.
dapd.djn/T2013010701588/rog/K2120/mwa
(Celle)