Wer spendet, kann die Ausgaben dafür steuerlich
geltend machen. Probleme kann es aber geben, wenn die häufig im
Internet angebotene Möglichkeit zum spenden über das Zahlsystem
PayPal genutzt wird: Die Finanzverwaltung erkennt den
Abrechnungsausdruck von PayPal ausdrücklich nicht als vereinfachten
Zuwendungsnachweis an, der für Spenden bis 200 Euro gilt.
Stuttgart (dapd). Wer spendet, kann die Ausgaben dafür steuerlich
geltend machen. Probleme kann es aber geben, wenn die häufig im
Internet angebotene Möglichkeit zum spenden über das Zahlsystem
PayPal genutzt wird: Die Finanzverwaltung erkennt den
Abrechnungsausdruck von PayPal ausdrücklich nicht als vereinfachten
Zuwendungsnachweis an, der für Spenden bis 200 Euro gilt. Darauf
weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem hin und bezieht sich
dabei auf eine Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen (Az. S
2223 A – 111 – A 3.15).
Begründet wird die Auffassung damit, dass bei Zuwendungen über
PayPal der tatsächliche Zugang bei den gemeinnützigen Organisationen
nicht gewährleistet werden kann. Um die Spende steuerlich in der
Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, muss deshalb bei
Zahlung über PayPal bei der gemeinnützigen Organisation eine
herkömmliche Spendenbescheinigung angefordert werden.
dapd.djn/T2013021100471/ome/K2120/rad
(Stuttgart)