Anbieter einer Riester-Rente dürfen die Kosten
für fondsgebundene Verträge in den ersten fünf Jahren der Laufzeit
verrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof. In dem Fall hatte
ein Verbraucherschutzverein geklagt und wollte erreichen, dass die
Beiträge über einen längeren Zeitraum abgesetzt werden müssen.

Karlsruhe (dapd). Anbieter einer Riester-Rente dürfen die Kosten
für fondsgebundene Verträge in den ersten fünf Jahren der Laufzeit
verrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof. In dem Fall hatte
ein Verbraucherschutzverein geklagt und wollte erreichen, dass die
Beiträge über einen längeren Zeitraum abgesetzt werden müssen.

Berufen hatte sich der Verein dabei auf eine Regelung im
Investmentgesetz, die eine verbraucherfreundlichere Verrechnung der
Kosten vorsieht. Einschlägig ist nach Meinung der Bundesrichter in
diesem Fall jedoch das Gesetz über die Zertifizierung von
Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, das eine Verteilung der
Kosten über fünf Jahre erlaubt. Damit sei die Kostenverteilung nicht
zu beanstanden, urteilten sie.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 292/10)

dapd.djn/T2012120601780/ome/K2120/rad

(Karlsruhe)