Eine Rechtsanwältin, die hauptberuflich als
Angestellte in einem Versicherungsunternehmen arbeitet, kann sich
nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien
lassen.
Düsseldorf (dapd). Eine Rechtsanwältin, die hauptberuflich als
Angestellte in einem Versicherungsunternehmen arbeitet, kann sich
nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien
lassen. Die ausschließliche Absicherung über das Versorgungswerk der
Rechtsanwälte ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft im
Versorgungswerk begründet (Aktenzeichen: S 27 R 24/12).
Eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im
Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestehe jedoch nur für zugelassene
Rechtsanwälte, die eine Kanzlei eingerichtet haben und unterhalten.
Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin als Beschäftigte bei einer
Versicherung aber gerade nicht, betonten die Richter.
Nur die im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigung als Rechtsanwältin
sei im Versorgungswerk versicherungspflichtig und damit von der
gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen. Damit musste die
Klägerin für ihre Hauptbeschäftigung in der Versicherung Beiträge an
die gesetzliche Rentenversicherung abführen.
dapd.djn/T2012121701344/rog/K2120/mwa
(Düsseldorf)