Wer mit einem älteren Auto unverschuldet in einen
Unfall verwickelt wird, muss oft mit Ärger und langwierigem
Schriftverkehr rechnen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er den
Wagen in einer Fachwerkstatt reparieren lassen will. Dabei darf der
Versicherer einen Betroffenen nicht pauschal darauf verweisen, er
möge zu einer freien Werkstatt gehen.

München (dapd). Wer mit einem älteren Auto unverschuldet in einen
Unfall verwickelt wird, muss oft mit Ärger und langwierigem
Schriftverkehr rechnen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er den
Wagen in einer Fachwerkstatt reparieren lassen will. Dabei darf der
Versicherer einen Betroffenen nicht pauschal darauf verweisen, er
möge zu einer freien Werkstatt gehen. Wenn er so verfährt, muss er
dem Geschäfigten die vermeintlich günstigere Werkstatt konkret
benennen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Versicherung einen durch
einen Sachverständigen ermittelten Schaden von rund 850 Euro nicht
begleichen wollen, weil der Sachverständige die Stundensätze einer
Markenwerkstatt zugrundegelegt hatte. Das sei bei einem alten Wagen
nicht zulässig, argumentierte die Versicherung. Das beschädigte Auto
könne auch in einer freien Werkstatt repariert werden. Dadurch
würden nur Kosten in Hohe von knapp 200 Euro anfallen.

Ein solcher pauschaler Verweis auf eine freie Werkstatt ist aber
nicht zulässig, entschied das Gericht. Der Versicherer müsse schon
eine konkrete Werkstatt benennen, die tatsächlich zum avisierten
Preis zu arbeiten bereit sei. Andernfalls sei der Verweis auf die
freie Werkstatt nicht zulässig.

Quelle: Amtsgericht München (AZ: 322 C 793/11)

dapd.djn/T2012100202189/ome/K2120/mhs

(München)