Suchen Unternehmen mit einer Stellenanzeige
ausdrücklich nach Berufseinsteigern, kann dies ein Indiz für eine
verbotene Diskriminierung älterer Bewerber sein. Das gilt jedenfalls
dann, wenn in der Ausschreibung zudem eine Berufserfahrung von „ein
bis zwei Jahren“ gefordert wird, wie aus einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervorgeht.

Kiel (dapd). Suchen Unternehmen mit einer Stellenanzeige
ausdrücklich nach Berufseinsteigern, kann dies ein Indiz für eine
verbotene Diskriminierung älterer Bewerber sein. Das gilt jedenfalls
dann, wenn in der Ausschreibung zudem eine Berufserfahrung von „ein
bis zwei Jahren“ gefordert wird, wie aus einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervorgeht.

In der Kombination legten die Formulierungen zumindest nahe, dass
ein eher 30- als 40-jähriger Bewerber gesucht werde, erläuterten die
Richter. Daher müsse das Unternehmen glaubhaft machen, einen älteren
Bewerber nicht wegen seines Alters abgelehnt zu haben.

In dem Fall sah das Gericht allerdings keinen Beleg für eine
Altersdiskriminierung. So habe der beklagte Arbeitgeber bereits bei
der Absage deutlich gemacht, dass es andere Bewerber gegeben habe,
die dem Anforderungsprofil näher gekommen seien.

Zudem konnte der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugen, dass
der Kläger zwar grundsätzlich für die Stelle qualifiziert gewesen
sei, aber in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn nicht die
gewünschten Erfahrungen im Vertrieb habe sammeln können.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 4 Sa
246/12)

dapd.djn/T2013020801513/rog/K2120/mwa

(Kiel)