Eine angedrohte Arbeitsverweigerung ist noch kein
ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung. Nach einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist die in Aussicht
gestellte Nichtarbeit zwar ein Pflichtverstoß, der aber nicht so
schwerwiegend ist wie beispielsweise die Ankündigung einer
Erkrankung.

Mainz (dapd). Eine angedrohte Arbeitsverweigerung ist noch kein
ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung. Nach einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist die in Aussicht
gestellte Nichtarbeit zwar ein Pflichtverstoß, der aber nicht so
schwerwiegend ist wie beispielsweise die Ankündigung einer
Erkrankung.

Damit gaben die Richter der Kündigungsschutzklage eines
Baubeschäftigten statt. Der Kläger hatte im Gespräch mit seinem
Arbeitgeber angekündigt, dass er auch künftig nicht mit seinem
Vorarbeiter sprechen wolle und auch dessen Arbeitsanweisungen nicht
befolgen werde.

Auch zwei bereits ausgesprochene Abmahnungen wegen tatsächlicher
Missachtung von Arbeitsanweisungen beeindruckten das Gericht nicht.
Nur weil der Arbeitnehmer in der Vergangenheit seine
Arbeitspflichten verletzt habe, folge daraus nicht, dass er dies
wieder tun werde. Noch habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, den
Beschäftigten auf die Konsequenzen einer erneuten
Arbeitsverweigerung hinzuweisen, um ihn von seinem Vorhaben
abzubringen.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11 Sa 681/11)

dapd.djn/T2012111602141/rog/K2120/mwa

(Mainz)