Arbeitnehmer, die vom Unternehmen bis zum Ende der
Kündigungsfrist bezahlt freigestellt wurden, haben im Krankheitsfall
Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt nach einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann, wenn die
Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert und bei einem
laufenden Arbeitsverhältnis die Krankenkasse das Krankengeld
übernehmen würde.

Berlin (dapd). Arbeitnehmer, die vom Unternehmen bis zum Ende der
Kündigungsfrist bezahlt freigestellt wurden, haben im Krankheitsfall
Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt nach einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann, wenn die
Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert und bei einem
laufenden Arbeitsverhältnis die Krankenkasse das Krankengeld
übernehmen würde.

In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag hinweist, war
der Kläger seit Januar 2011 erkrankt. Im März kündigte der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30. April, wobei er den Kläger
„unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter
Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche“ bis zum Ende der
Kündigungsfrist freistellte. Für den Monat April zahlte der
Arbeitgeber dennoch keinen Lohn. Seiner Ansicht nach bestand kein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, da der Kläger nach wie vor
arbeitsunfähig sei.

Laut Urteil kam es jedoch gar nicht darauf an, ob der
Arbeitnehmer mittlerweile gesund oder immer noch krank war. Denn aus
dem Wortlaut der Freistellungserklärung folge, dass das Entgelt ohne
Gegenleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter gezahlt
werden müsse.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 13 Sa
499/12)

dapd.djn/T2012110201640/rog/K2120/mwa

(Berlin)