Wer die Leistungen einer
Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen will, muss seine
Forderung konkret belegen. Es reicht damit nach einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts Celle nicht aus, wenn der Versicherte
lediglich sein Berufsbild angibt, weil daraus nicht auf die
Tätigkeiten geschlossen werden kann.
Celle (dapd). Wer die Leistungen einer
Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen will, muss seine
Forderung konkret belegen. Es reicht damit nach einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts Celle nicht aus, wenn der Versicherte
lediglich sein Berufsbild angibt, weil daraus nicht auf die
Tätigkeiten geschlossen werden kann. Nötig ist eine konkrete
Arbeitsbeschreibung, die anfallende Tätigkeiten ihrer Art und ihres
Umfangs nach darstellt.
In dem Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der
Versicherungsleistungen beanspruchte und dazu darauf hinwies, dass
er wegen eines Schulter-Arm-Syndroms die Abdeckplane seines
Lastwagens nicht mehr verschließen könne. Unklar war indes, ob der
Mann nicht eine andere Tätigkeit hätte ausüben können, bei der die
Erkrankung keine Beeinträchtigung darstellte. Das Gericht war der
Meinung, dass der Versicherte detaillierte Angaben zu seiner
Tätigkeit machen musste.
(Aktenzeichen: Oberlandesgerichts Celle 8 U 212/12)
dapd.djn/T2012121200821/ome/K2120/rad
(Celle)