Haben Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich
einer bestimmten Arbeitszeitverteilung zugestimmt, können sie diese
nicht mehr allein durch ihr Direktionsrecht verändern. Soll die
vereinbarte Arbeitszeitverteilung verändert werden, muss vielmehr
eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, wie das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied.
Mainz (dapd). Haben Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich
einer bestimmten Arbeitszeitverteilung zugestimmt, können sie diese
nicht mehr allein durch ihr Direktionsrecht verändern. Soll die
vereinbarte Arbeitszeitverteilung verändert werden, muss vielmehr
eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, wie das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied.
In dem Fall hatte eine Putzkraft in Kindertagesstätten gegen die
Veränderung ihrer Arbeitszeiten geklagt. In einem gerichtlichen
Vergleich hatte sie sich mit der beklagten Kommune auf eine
Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 15.00 und 19.00 Uhr
geeinigt. Knapp ein Jahr später ordnete ihr Arbeitgeber eine
Arbeitszeit zwischen 16.30 und 20.30 Uhr an.
Dieser Anweisung wollte die Putzkraft nicht Folge leisten. Sie
argumentierte, dass die durch gerichtlichen Vergleich festgelegte
Arbeitszeit Teil ihres Arbeitsvertrages geworden sei und daher nicht
einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden könne.
Die Richter am Landesarbeitsgericht teilten diese Auffassung.
Durch den geschlossenen Vergleich sei das Direktionsrecht des
Arbeitgebers eingeschränkt worden. Der Wortlaut der
Vergleichsregelung enthalte weder eine Befristung noch konkrete
Bedingungen, unter denen das zuvor bestehende Direktionsrecht der
Beklagten wieder aufleben könnte.
Daher kam es nach dem Urteil der Richter auch nicht darauf an,
aus welchen Gründen die beklagte Kommune die Einsatzzeiten der
Putzkraft ändern wollte.
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5 Sa 695/11)
dapd.djn/T2012071300499/rog/K2120/mwa
(Mainz)