Stellt sich dank der Überwachung durch
einen Detektiv heraus, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit nur
vorgetäuscht hat, kann sich der Arbeitgeber die entstandenen Kosten
für den Detektiveinsatz vom Beschäftigten ersetzen lassen. Das gilt
allerdings nur dann, wenn die Überwachung notwendig und angemessen
war.
Frankfurt/Main (dapd). Stellt sich dank der Überwachung durch
einen Detektiv heraus, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit nur
vorgetäuscht hat, kann sich der Arbeitgeber die entstandenen Kosten
für den Detektiveinsatz vom Beschäftigten ersetzen lassen. Das gilt
allerdings nur dann, wenn die Überwachung notwendig und angemessen
war. Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der
Arbeitgeber jedenfalls nicht bereits dann einen Erstattungsanspruch,
weil sich der Verdacht als zutreffend erwiesen hat.
Im konkreten Fall verlangte der Arbeitgeber von seinem ehemaligen
Angestellten unter anderem den Ersatz von annähernd 12.000 Euro für
angefallene Überwachungskosten. Das Unternehmen hatte die Detektei
eingeschaltet, nachdem der krank gemeldete Arbeitnehmer zweimal eine
Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse
„versäumt“ hatte.
Nach dem Urteil der Richter war dies voreilig. Die Kosten für den
Detektiveinsatz hätte sich der Arbeitgeber möglicherweise sparen
können, wenn er den Beschäftigten auf die versäumten Termine
angesprochen und eine Erklärung verlangt hätte. Es sei nicht
wirtschaftlich vernünftig gewesen, die Detektei sofort
einzuschalten, befanden die Richter. Daher habe der Arbeitgeber
keinen Anspruch auf Kostenerstattung, obwohl sich sein Verdacht als
richtig erwiesen habe.
(Urteil vom 2. Oktober 2012, AZ: 18 Sa 492/11)
dapd.djn/T2013020101246/rog/K2120/mwo
(Frankfurt/Main)