Arbeitgeber müssen Überstunden auch dann
bezahlen, wenn sie diese nicht angeordnet haben. Nach einem Urteil
des Arbeitsgerichts Cottbus können Arbeitnehmer sogar dann eine
Bezahlung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber von den Überstunden nichts
wusste, die freiwillige Mehrarbeit aber auch nicht unterbunden hat.

Cottbus (dapd). Arbeitgeber müssen Überstunden auch dann
bezahlen, wenn sie diese nicht angeordnet haben. Nach einem Urteil
des Arbeitsgerichts Cottbus können Arbeitnehmer sogar dann eine
Bezahlung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber von den Überstunden nichts
wusste, die freiwillige Mehrarbeit aber auch nicht unterbunden hat.

Damit sprachen die Richter der Angestellten eines Hofladens knapp
3.100 Euro für geleistete Überstunden zu. Zwar sollten laut
Arbeitsvertrag alle Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten
sein, eine derartige Klausel sei aber nach allgemeiner
Rechtsprechung intransparent und daher als Allgemeine
Geschäftsbedingung ungültig.

Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass er von
den Überstunden nichts gewusst habe, führten die Richter aus. Die
Klägerin habe nämlich auf Anweisung regelmäßig Stundenzettel bei
einer Kollegin abgegeben. Damit jedenfalls hätte der Arbeitgeber von
der Mehrarbeit wissen können.

(Aktenzeichen: Arbeitsgericht Cottbus 2 Ca 1858/11)

dapd.djn/T2012092801140/rog/K2120/mwa

(Cottbus)