Arbeitgeber müssen bei betriebsbedingten
Kündigungen nicht nur eine Auswahl nach sozialen Kriterien treffen,
sondern ihre Entscheidung auch im Detail gegenüber dem Betriebsrat
begründen. Fehlt diese Begründung und wurde der Betriebsrat nicht
ordnungsgemäß gehört, ist die Kündigung unwirksam, wie aus einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervorgeht.

Nürnberg (dapd). Arbeitgeber müssen bei betriebsbedingten
Kündigungen nicht nur eine Auswahl nach sozialen Kriterien treffen,
sondern ihre Entscheidung auch im Detail gegenüber dem Betriebsrat
begründen. Fehlt diese Begründung und wurde der Betriebsrat nicht
ordnungsgemäß gehört, ist die Kündigung unwirksam, wie aus einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervorgeht.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Beschäftigten
betriebsbedingt gekündigt, während andere Mitarbeiter trotz kürzerer
Beschäftigungsdauer und geringeren Unterhaltsverpflichtungen ihren
Arbeitsplatz behielten. Vor Gericht beanstandete der gekündigte
Mitarbeiter eine fehlerhafte Sozialauswahl.

Tatsächlich hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat zwar das
Ergebnis der Sozialauswahl mitgeteilt, die Entscheidung aber nicht
im Detail begründet. Insbesondere sei der Arbeitgeber nicht darauf
eingegangen, warum er die sozial weniger schutzbedürftigen
Beschäftigten aus der Sozialauswahl herausgenommen habe, befanden
die Richter. Damit habe der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht
ordnungsgemäß gehört.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Nürnberg 8 Sa 342/11)

dapd.djn/T2012070601885/rog/K2120/mwa

(Nürnberg)