Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können sich
nicht auf eine ohne Sachgrund befristete Stelle bewerben, wenn sie
beim gleichen Arbeitgeber bereits befristet beschäftigt waren. Es
reiche nicht aus, dass sich der Arbeitnehmer selbst die Befristung
„wünscht“, stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klar.
Berlin (dapd). Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können sich
nicht auf eine ohne Sachgrund befristete Stelle bewerben, wenn sie
beim gleichen Arbeitgeber bereits befristet beschäftigt waren. Es
reiche nicht aus, dass sich der Arbeitnehmer selbst die Befristung
„wünscht“, stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klar.
Damit wiesen die Richter den Antrag eines Systemtechnikers ab,
der sich per einstweiliger Verfügung in ein laufendes
Bewerbungsverfahren einklagen wollte. Er war für zwei Jahre
befristet beschäftigt gewesen und hatte sich bei Neuausschreibung
seiner Stelle erneut beworben. Das beklagte Bundesland lehnte die
Bewerbung jedoch ab. Da die Stelle ohne Sachgrund befristet sei,
könne der Systemtechniker aus rechtlichen Gründen nicht eingestellt
werden.
(Aktenzeichen: LAG Berlin-Brandenburg 15 SaGa 1738/12)
dapd.djn/T2013030101382/rog/K2120/mwa
(Berlin)