Unzufriedene Arbeitnehmer dürfen ihren
Arbeitgeber nicht „von jetzt auf gleich“ verlassen, sondern müssen
ihren Chef vor einer Eigenkündigung zumindest einmal abmahnen. Daran
ändert auch die ständige Verpflichtung zu Überstunden, die zudem
über das gesetzlich erlaubte Maß hinausgehen, nichts. Das geht aus
einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hervor.
Berlin/Köln (dapd). Unzufriedene Arbeitnehmer dürfen ihren
Arbeitgeber nicht „von jetzt auf gleich“ verlassen, sondern müssen
ihren Chef vor einer Eigenkündigung zumindest einmal abmahnen. Daran
ändert auch die ständige Verpflichtung zu Überstunden, die zudem
über das gesetzlich erlaubte Maß hinausgehen, nichts. Das geht aus
einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hervor.
In dem Fall, auf den der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt
aufmerksam macht, war der beklagte Arbeitnehmer als Finanzbuchhalter
beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von drei
Monaten vereinbart. Als der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
mitteilte, dass er die Firma unter anderem wegen der unzumutbaren
Arbeitsbelastung – allein in einem Jahr waren 750 Überstunden
angefallen – mit sofortiger Wirkung verlassen werde, verweigerte
dieser die Freistellung. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer
fristlos.
Vor Gericht bekam jedoch der Arbeitgeber mit seiner Klage gegen
die Arbeitnehmerkündigung recht. Zwar sei die Verpflichtung zu
rechtswidriger Mehrarbeit ein Grund für eine außerordentliche
Kündigung, stellten die Richter fest. Der Arbeitnehmer hätte das
vertragswidrige Verhalten seines Arbeitgebers aber vor Ausspruch
einer fristlosen Kündigung abmahnen müssen, damit dieser die
Arbeitsbelastung hätte verringern können.
(Aktenzeichen: Arbeitsgericht Berlin 28 Ca 16836/12)
dapd.djn/T2013021501342/rog/K2120/mwa
(Berlin/Köln)