Wer als sogenannter Telearbeiter einen Teil
seiner Arbeitszeit von zu Hause aus arbeitet, kann unter bestimmten
Umständen sein heimisches Arbeitszimmer im vollen Umfang von der
Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
München (dapd). Wer als sogenannter Telearbeiter einen Teil
seiner Arbeitszeit von zu Hause aus arbeitet, kann unter bestimmten
Umständen sein heimisches Arbeitszimmer im vollen Umfang von der
Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
In dem Fall durfte ein Beamter die Kosten für das Home-Office
voll absetzen, weil er gemäß der dienstlichen Vereinbarung an zwei
Tagen pro Woche zu Hause tätig war. Er hatte mit seinem Dienstherrn
vereinbart, dass er für die zwei Tage Heimarbeit zu Hause ein Büro
vorhält. Das Finanzgericht sah in dem Fall das Home-Office weniger
als ein klassisches häusliches Arbeitszimmer an. Vielmehr habe es
den Charakter eines Büros des Arbeitgebers, das daher steuerlich
voll absetzbar sein muss.
In vielen Jobs geht der Trend inzwischen zur Telearbeit.
Steuerlich betrachtet heißt das: Der Arbeitgeber übernimmt in der
Regel die Kosten für die Büroausstattung, die Telearbeiter selbst
wollen die Kosten für das Home-Office steuerlich absetzen.
Allerdings erkennen die Finanzämter die Kosten oft nicht an. Bei
einer Ablehnung durch das Finanzamt kann er sich auf das beim
Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (Aktenzeichen: VI R
40/12) berufen.
Voraussetzung für die komplette steuerliche Anerkennung eines
häuslichen Arbeitszimmers ist, dass für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Alternativ muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden.
(Aktenzeichen: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4 K 1270/09)
dapd.djn/T2012091002366/ome/K2120/mhs
(München)