Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben,
wenn das Tier sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern
seinen Halter auch an entfernte Orte – etwa in den Urlaub –
begleitet. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Damit scheiterte eine Hundehalterin mit ihrer Klage gegen den
Hundesteuerbescheid auch im Berufungsverfahren.
München (dapd). Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben,
wenn das Tier sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern
seinen Halter auch an entfernte Orte – etwa in den Urlaub –
begleitet. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Damit scheiterte eine Hundehalterin mit ihrer Klage gegen den
Hundesteuerbescheid auch im Berufungsverfahren.
Die beklagte Gemeinde hatte eine Hundesteuersatzung erlassen und
zieht auf deren Grundlage die Halter in ihrem Gemeindegebiet zur
Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wandte sich die Klägerin
unter anderem mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der
„Örtlichkeit“ der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein
hinreichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich
geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte
begleiteten.
Nach Auffassung des Gerichts ist die gemeindliche Regelung
rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere handele es sich um eine
„örtliche“ Steuer. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer sei
nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes, sondern das
Halten eines Hundes im Gemeindegebiet.
Hundehalter sei nur, wer den Hund in seinen Haushalt oder Betrieb
aufgenommen habe. Liege der Haushalt oder Betrieb im Gebiet der
Gemeinde, sei der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Hieran
ändere sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte
außerhalb des Gemeindegebiets mitnehme.
(Aktenzeichen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4 B 12.1389)
dapd.djn/T2012112001819/ome/K2120/rad
(München)