Ein Wachschutzmitarbeiter, der „zum Scherz“ vor
laufender Überwachungskamera bei der Leerung eines Geldautomaten
einen 100-Euro-Schein einsteckt, riskiert eine fristlose Kündigung.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
hervor.
Mainz (dapd). Ein Wachschutzmitarbeiter, der „zum Scherz“ vor
laufender Überwachungskamera bei der Leerung eines Geldautomaten
einen 100-Euro-Schein einsteckt, riskiert eine fristlose Kündigung.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
hervor. Selbst wenn der Wachmann das Geld nicht habe unterschlagen
wollen, sei es dem beklagten Arbeitgeber – einer Sparkasse –
unzumutbar, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der sich Geldscheine
aus „Jux und Dollerei“ in die eigene Hosentasche stecke, betonten
die Richter.
Zudem hatte das Gericht ernsthafte Zweifel daran, dass der Kläger
das Geld tatsächlich zurückgeben wollte. Denn beim Verlassen der
Sparkasse habe der Wachmann den 100-Euro-Schein noch in seiner
Hosentasche gehabt. Damit habe der Kläger das für eine Beschäftigung
im Geld- und Werttransport notwendige Vertrauen „unwiederbringlich“
zerstört. Daher sei die Kündigung trotz der Beschäftigungsdauer von
sechs Jahren und der Unterhaltspflichten des Klägers gerechtfertigt.
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10 Sa 381/12)
dapd.djn/T2013022201968/rog/K2120/mwa
(Mainz)