Die Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher
Betreuer nach Paragraf 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind
ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Das
entschied der Bundesfinanzhof. Laut Urteil kommt es dabei für die
Steuerfreiheit nicht darauf an, ob die Aufwandsentschädigungen für
einen Betreuer als solche im Haushaltsplan ausgewiesen worden waren.
München (dapd). Die Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher
Betreuer nach Paragraf 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind
ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Das
entschied der Bundesfinanzhof. Laut Urteil kommt es dabei für die
Steuerfreiheit nicht darauf an, ob die Aufwandsentschädigungen für
einen Betreuer als solche im Haushaltsplan ausgewiesen worden waren.
Es reicht aus, wenn sie als solche ausgewiesen wurden, um steuerfrei
zu sein.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VIII R 57/09)
dapd.djn/T2013010801455/ome/K2120/rad
(München)