Wer bei seinem privaten Krankenversicherer in
einen günstigeren Tarif wechseln will, sollte sich das
Kleingedruckte der entsprechenden Änderungsvereinbarung genau
durchlesen. Das ist generell ratsam, empfiehlt sich nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofs (BHG) aber in besonderem Maße.
Karlsruhe (dapd). Wer bei seinem privaten Krankenversicherer in
einen günstigeren Tarif wechseln will, sollte sich das
Kleingedruckte der entsprechenden Änderungsvereinbarung genau
durchlesen. Das ist generell ratsam, empfiehlt sich nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofs (BHG) aber in besonderem Maße.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mann einen
Tarifwechsel beantragt. Zusätzlich zu seinem bisherigen Selbstbehalt
von mehr als 2.000 Euro sah der neue Tarif weitere Selbstbehalte für
einzelne Behandlungen vor. Diese sollten nach Willen der
Versicherung zusätzlich zum bisherigen Selbstbehalt gelten.
Der BGH hielt das Nebeneinander der beiden Selbstbehalte für
nicht zulässig, da der Wechselwillige ansonsten einen höheren
Selbstbehalt hätte tragen müssen als andere Versicherte in dem
Tarif, die nur die Selbstbehalte für die einzelnen Behandlungen
zahlen müssten. Diese Schlechterstellung soll beim Tarifwechsel aber
gerade ausgeschlossen werden, so dass der Versicherer nicht beide
Selbstbehalte nebeneinander fordern dürfe, sondern maximal einen
Gesamtselbstbehalt in Höhe der ursprünglich im Altvertrag
vorgesehenen Summe.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 28/12)
dapd.djn/T2012091901869/ome/K2120/mhs
(Karlsruhe)