Eine private Krankenversicherung darf sich
weigern, die Kosten für eine sogenannte Katarakt-Operation zu
übernehmen, mit der eine Fehlsichtigkeit beseitigt werden soll. Dies
gilt aber nur, wenn die Fehlsichtigkeit auch durch eine Brille
ausgeglichen werden kann, wie das Landgericht Köln entschied.

Heilbronn (dapd). Eine private Krankenversicherung darf sich
weigern, die Kosten für eine sogenannte Katarakt-Operation zu
übernehmen, mit der eine Fehlsichtigkeit beseitigt werden soll. Dies
gilt aber nur, wenn die Fehlsichtigkeit auch durch eine Brille
ausgeglichen werden kann, wie das Landgericht Köln entschied.

Die Kölner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die
möglichen Komplikationen einer solchen Operation in keinem
angemessenen Verhältnis zu der Beeinträchtigung stünden, die mit ihr
beseitigt werden solle. Damit sei die Operation medizinisch nicht
notwendig. Daher müsse sie auch nicht bezahlt werden.

(Aktenzeichen: Landgericht Köln 23 O 213/11)

dapd.djn/T2012101002874/ome/K2120/mhs

(Heilbronn)