Ausländer, die mit einem deutschen Partner
verheiratet sind, haben sofort nach ihrem Zuzug nach Deutschland
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Nach einem Urteil
des niedersächsischen Landessozialgerichts gilt der gesetzliche
Leistungsausschluss für Ausländer während der ersten drei
Aufenthaltsmonate nicht für Verheiratete, die zur
Familienzusammenführung nach Deutschland einwandern.
Hannover (dapd). Ausländer, die mit einem deutschen Partner
verheiratet sind, haben sofort nach ihrem Zuzug nach Deutschland
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Nach einem Urteil
des niedersächsischen Landessozialgerichts gilt der gesetzliche
Leistungsausschluss für Ausländer während der ersten drei
Aufenthaltsmonate nicht für Verheiratete, die zur
Familienzusammenführung nach Deutschland einwandern.
Damit war die Klage eines Mannes aus Kasachstan erfolgreich. Der
Kasache war nach seiner Heirat mit einer Deutschen im Dezember 2007
eingereist und hatte im Januar 2008 Arbeitslosengeld II beantragt.
Die Behörde bewilligte die Leistung jedoch erst ab März, da
Ausländer laut Sozialgesetzbuch (Paragraf 7, Absatz 1, Satz 2 SGB
II) in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes keinen Anspruch
auf ALG II hätten.
Während die Richter der ersten Instanz die Sichtweise der Behörde
teilten, entschied das Landessozialgericht zugunsten des Klägers.
Ausländer mit deutschem Ehepartner hätten grundsätzlich ein
unbeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Wenn sich die
Ehegatten dafür entschieden, in der Bundesrepublik zu leben, müsse
dieser Entschluss respektiert werden, so die Richter. Zudem dürfe
das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht – auch
nicht vorübergehend – beschränkt werden. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung des Falles ließen die Richter die Revision zum
Bundessozialgericht zu.
(Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. März 2012, AZ:
L 6 AS 748/10)
dapd.djn/T2012112302879/rog/K2120/mwo
(Hannover)