Der Käufer eines Bauobjekts darf bei
Unstimmigkeiten dem Vertreter der von ihm beauftragten
Bauträgerfirma nicht einfach den Zugang zur Baustelle verweigern.
Das wäre ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des
Bauvertrags. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf hervor.

Düsseldorf (dapd). Der Käufer eines Bauobjekts darf bei
Unstimmigkeiten dem Vertreter der von ihm beauftragten
Bauträgerfirma nicht einfach den Zugang zur Baustelle verweigern.
Das wäre ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des
Bauvertrags. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf hervor.

In dem Fall hatte der Bauherr eine verschließbare Haustür
angebracht und an einem Fenster einen Zettel mit seiner Handy-Nummer
aufgehängt. Das akzeptierte der Bauträger nicht. Er bestand auf
einen ständigen Zugang zur Immobilie. Als der nicht gewährt wurde,
kündigte er den Vertrag.

Zu Recht, wie das Gericht befand. Der Bauherr habe eklatant gegen
die allgemeine bauvertragliche Kooperationspflicht verstoßen. Der
Bauträger habe bis zur vertragsgemäßen Übergabe des Objekts das
Hausrecht. Dazu gehört, dass er die Baustelle zu jeder Tages- und
Nachtzeit betreten kann.

(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf 23 U 20/11)

dapd.djn/T2013020701286/kaf/K2120/mwo

(Düsseldorf)