Im Straßenverkehr gilt das Reißverschlussprinzip
nur dann, wenn auch wirklich eine Spur wegfällt. Man kann sich auf
dieses Prinzip nicht berufen, wenn lediglich ein Hindernis den
Fahrstreifen blockiert. Der Fahrspurwechsler muss jede Gefährdung
der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen.

Berlin (dapd). Im Straßenverkehr gilt das Reißverschlussprinzip
nur dann, wenn auch wirklich eine Spur wegfällt. Man kann sich auf
dieses Prinzip nicht berufen, wenn lediglich ein Hindernis den
Fahrstreifen blockiert. Der Fahrspurwechsler muss jede Gefährdung
der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die
andere, freie Spur benutzt, muss das andere Fahrzeug auch nicht
einfahren lassen, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin unter
Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München mitteilte.

In dem Fall war die Fahrspur einer Autofahrerin durch einen
Möbelwagen blockiert. Als sie wechselte, sei ihr Auto mit einem
anderen kollidiert. Es entstand ein Schaden von rund 2.000 Euro.
Nach Ansicht des Gerichts beruhte der Unfall auf dem Spurwechsel.

Bei einem solchen Manöver sei der wechselnde Autofahrer
verpflichtet, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer
auszuschließen. Der Fahrer des anderen Autos sei nicht verpflichtet
gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip
gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht jedoch, wenn die
Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.

(Aktenzeichen: Amtsgericht München 334 C 28675/11)

dapd.djn/T2013022500342/nom/K2120/mwa

(Berlin)