Bei einer Tempokontrolle per Laser darf der
Messwert auch dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer
Bußgeldsache gemacht werden, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert
und die Übertragung in das Messprotokoll nur von einem
Polizeibeamten kontrolliert wurde.

Berlin (dapd). Bei einer Tempokontrolle per Laser darf der
Messwert auch dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer
Bußgeldsache gemacht werden, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert
und die Übertragung in das Messprotokoll nur von einem
Polizeibeamten kontrolliert wurde. Auf eine entsprechende
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm weist die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in
Berlin hin.

In dem Fall hatte sich ein Autofahrer per Rechtsbeschwerde gegen
ein Amtsgerichtsurteil gewehrt. Er argumentierte, das Gericht habe
ihn auf Grundlage der Zeugenaussage nur eines Polizeibeamten
verurteilt. Dieser habe das Ergebnis seiner Geschwindigkeitsmessung
mit einem Lasermessgerät vom Anzeigefeld abgelesen und in das
schriftliche Messprotokoll eingetragen. Eine Kontrolle des
abgelesenen und eingetragenen Werts durch einen anderen Polizisten
sei nicht erfolgt. Mithin sei das Messergebnis wegen der Verletzung
des Vier-Augen-Prinzips nicht gegen ihn verwertbar.

Das sah das Gericht anders. Das von dem Verkehrssünder angeführte
Vier-Augen-Prinzip gebe es in diesem Zusammenhang nicht. Auch bei
Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht
fotografisch-schriftlich dokumentierten, könne der vom Gerät
angezeigte Messwert und die Zuordnung zu einem Fahrzeug durch die
Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten bestätigt werden.

(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm III-3 RBs 35/12)

dapd.djn/T2012110500608/nom/K2120/mwa

(Berlin)