Wird ein Auto bei einem
Starthilfeversuch durch ein falsch angeschlossenes
Überbrückungskabel beschädigt, so muss die
Kfz-Haftpflichtversicherung des Hilfeleistenden den Schaden nicht
übernehmen. Das entschied das Amtsgericht Fürstenfeldbruck.

Fürstenfeldbruck (dapd). Wird ein Auto bei einem
Starthilfeversuch durch ein falsch angeschlossenes
Überbrückungskabel beschädigt, so muss die
Kfz-Haftpflichtversicherung des Hilfeleistenden den Schaden nicht
übernehmen. Das entschied das Amtsgericht Fürstenfeldbruck.

In dem Fall hatte eine Frau ihre Freundin besucht und dabei das
Licht des Autos brennen lassen. Als sie nach Hause fahren wollte,
sprang das Auto nicht mehr an. Die Freundin bot an, über ihr eigenes
Auto Starthilfe zu geben. Dabei schloss sie das Starthilfekabel
jedoch falsch an, so dass das Auto der Frau nicht mehr zu starten
war. In der Werkstatt wurde später festgestellt, dass der
missglückte Starthilfeversuch Teile der Elektrik im Auto zerstört
hatte.

Den Schaden in Höhe von 4.000 Euro sollte die
Kfz-Haftpflichtversicherung der Starthelferin bezahlen. Die
Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung. Ihre Begründung: Der
Schaden sei nicht beim Betrieb des versicherten Fahrzeugs
entstanden, sondern außerhalb des regulären Betriebs.

Das Gericht sah das genauso: Das Fahrzeug sei bei der Starthilfe
lediglich als Stromquelle genutzt worden, nicht aber zu seinem
eigentlichen Verwendungszweck als Fortbewegungsmittel. Damit liege
kein Betriebsvorgang vor, so dass die Kfz-Haftpflichtversicherung
nicht einspringen müsse, entschied das Gericht.

(Aktenzeichen: Amtsgericht Fürstenfeldbruck 5 C 1779/10)

dapd.djn/T2012112800423/ome/K2120/mhs

(Fürstenfeldbruck)