Wer auf seinen Namen für sich ein Auto mietet,
dann aber eine andere Person damit fahren lässt, hat bei einem
Unfall für den Schaden am Wagen gegenüber dem Fahrzeugvermieter voll
aufzukommen. Selbst wenn er an dem Malheur nachweislich nicht
beteiligt war. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts
(OLG) Köln weist die Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg hin.
Nürnberg (dapd). Wer auf seinen Namen für sich ein Auto mietet,
dann aber eine andere Person damit fahren lässt, hat bei einem
Unfall für den Schaden am Wagen gegenüber dem Fahrzeugvermieter voll
aufzukommen. Selbst wenn er an dem Malheur nachweislich nicht
beteiligt war. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts
(OLG) Köln weist die Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg hin.
In dem Fall hatte die Lebensgefährtin des Mieters einen Unfall
mit einem Schaden von 7.316,76 Euro verursacht. Das Mietunternehmen
warf dem Mann eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung vor und wollte
Schadenersatz.
Der verteidigte sich mit dem Hinweis, er habe noch kurz vor dem
Unfall telefonisch eine Vertragsverlängerung unter Einbeziehung
seiner Partnerin vereinbart, die als berechtigte Fahrerin in den
Vertrag mit aufgenommen werden sollte. Damit habe er ihr den Wagen
übergeben dürfen und müsse logischerweise für ihr Fehlverhalten auch
nicht gegenüber der Autovermietung einstehen.
Das sahen die Richter anders. Es sei ohne Bedeutung, ob der
Unfall sich bei der von dem Mann behaupteten und übrigens vom
Autovermieter in Abrede gestellten Vertragsverlängerung bereits
ereignet habe oder nicht. Denn das Vertragsverhältnis war bereits
abgelaufen und der Mann befand sich mit der Rückgabe des Pkw im
Verzug.
„Damit würde sich die Berufung auf einen Wegfall des Verzugs
infolge der einvernehmlichen Vertragsverlängerung als
rechtsmissbräuchlich darstellen“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra
Wimmer den Kölner Urteilsspruch. Zudem bleibe unklar, ob der Mann
von seiner Lebensgefährtin bevollmächtigt gewesen sei, für sie einen
Vertrag abzuschließen, und ob überhaupt ein auf einen
Vertragsbeitritt gerichteter Wille ihrerseits vorgelegen habe.
(Aktenzeichen: OLG Köln I-12 U 10/12)
dapd.djn/T2013020801726/nom/K2120/mwa
(Nürnberg)