Bei einem Versicherungsschaden in der Wohnung
sollten Versicherte die Schadensstelle so lange unberührt lassen,
bis der Versicherer eine Veränderung ausdrücklich zulässt. Das geht
aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Saarbrücken (dapd). Bei einem Versicherungsschaden in der Wohnung
sollten Versicherte die Schadensstelle so lange unberührt lassen,
bis der Versicherer eine Veränderung ausdrücklich zulässt. Das geht
aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Es sei eine spontan zu erfüllende Obliegenheit des Versicherten,
das Schadensbild so lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer
den Ort besichtigt hat, urteilten die Richter. Die Versicherung muss
nach Meinung des Gerichts auch nicht darauf hinweisen, dass die
Schadensstelle unverändert bleiben muss.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Saarbrücken 5 U 68/12-9)
dapd.djn/T2013010901580/ome/K2120/rad
(Saarbrücken)